Gefahrstoffverordnung und Arbeitsschutz? Wir unterweisen und schulen Ihre Mitarbeiter  

Als Betreiber von Chlorungsanlagen müssen Sie Ihre Mitarbeiter in Sachen Gefahrstoff- und Arbeitsschutz unterrichten.

Wir sind Experten auf diesem Gebiet und übernehmen dies gerne für Sie! 

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen: § 14 Abs. 2 GefStoffV 


Betreiber von Chlorungsanlagen sind gemäß Gefahrstoffverordnung verpflichtet, ihren Beschäftigen nicht nur eine leicht verständliche Betriebsanweisung zugänglich zu machen, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, sondern sie auch darüber zu unterrichten. Diese Betriebsanweisung informiert zum Beispiel über am Arbeitsplatz vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe, über mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit sowie über Verhaltensmaßnahmen im Falle von Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen. 

 

Arbeitsschutz: DGUV Regel 107-001
(vormals BGR/GUV-R 108)


Betreiber von Bädern müssen ergänzend zum § 14 Abs. 2 GefStoffV die Regel zum Betrieb von Bädern (DGUV Regel 107-001) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beachten. Diese erläutert, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen sie ihre Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllen können. 

 

DGUV Information 203-086

Unternehmen die Arbeiten mit Chlorungseinrichtungen und Chlorungschemikalien zur Desinfektion von Trinkwasser durchführen, sind gemäß DGUV Information 203-086 - Chlorung von Trinkwasser, sowie gemäß § 12 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet das Personal mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Sie sind an einer Schulung interessiert? 

Kontaktieren Sie uns telefonisch
unter +49 (0) 208.88 22 8-0
oder per E-Mail an info@ledos.de

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